CDU Gemeindeverband Gomaringen

Dieter Hillebrand MdL erkundigt sich nach den Auswirkungen der Änderung des Wassergesetzes auf die Bebaubarkeit von Flächen

Pressemitteilung von Dieter Hillebrand MdL

Der Presseberichterstattung der vergangenen Wochen war zu entnehmen, dass die Novellierung des Wassergesetzes gravierende Folgen für die Gemeinden mit sich bringt. Insbesondere die harte Kritik des grünen Oberbürgermeisters Palmer aus Tübingen an der von der grün-roten Landesregierung durchgesetzten Änderung des Wassergesetzes hat die Verunsicherung in den Gemeinden noch verstärkt. Palmer kritisierte, dass durch die Gesetzesänderung die Innenentwicklung massiv erschwert und ein Stadtrückbau zum Zwecke des Hochwasserschutzes betrieben würde

„Die Gemeinden haben ein Recht darauf zu erfahren, wie sich die Novellierung des Wassergesetzes konkret auswirkt. Die Kommunen sind mit Blick auf ihre Flächenentwicklung auf verlässliche Aussagen angewiesen und wurden gerade dabei von der Landesregierung sträflich vernachlässigt“, kritisiert Hillebrand MdL. Aus diesem Grund hat sich der Landtagsabgeordnete mit einer kleinen Anfrage an die Landesregierung gewandt. Auf die Frage, wie die Städte Reutlingen und Tübingen durch die Novellierung des Wassergesetzes mit Blick auf das hundertjährige Hochwasser in ihrer Siedlungsentwicklung eingeschränkt werden, wird für Tübingen eine Fläche von 760 Hektar, für Reutlingen eine Fläche von 192 Hektar genannt. In Tübingen sind davon 7% Siedlungsflächen, 7% Industrie- und Gewerbeflächen, 4% Verkehrsflächen und 82% Forst, Gewässer, landwirtschaftliche und sonstige Flächen. In Reutlingen entfallen davon 9% auf Siedlungsflächen, 5% auf Industrie- und Gewerbeflächen, 4% auf Verkehrsflächen und 82% auf Forst, Gewässer, landwirtschaftliche und sonstige Flächen.

Die Landesregierung räumt ein, dass dadurch die bestehenden Bebauungspläne „Technisches Rathaus“, „Lustnauer Mühle“ und „Sindelfinger Straße“ in Tübingen und „Pflegeheim Reichenbachstraße“ in Reutlingen betroffen sind. „Es ist ein herber Schlag für die Gemeinden, dass von der Regelung konkrete Bauvorhaben betroffen sind. Die von der Landesregierung geforderte Ausnahmegenehmigung, die für Einzelbauvorhaben in sogenannten Überschwem-mungsgebieten zukünftig notwendig ist, wird nur schwer zu erzielen sein. In vereinzelten Fällen kommt diese Maßnahme einem faktischen Bauverbot gleich“, so Hillebrand MdL. Die Einschränkungen der Bebaubarkeit sind vom Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Dabei beruft sich die Landesregierung auf Art. 14 Absatz 1 Satz 2 GG sowie BVerwGE 121, 283. Eine Verwaltungsvorschrift bzw. Richtlinie für die Gemeinden, wie zukünftig in Ausnahmefällen Baugebiete in Überschwemmungsgebieten dennoch ausgewiesen werden können, ist derzeit von Seiten der Landesregierung nicht geplant. Übergreifende Fragestellungen sollen auf Bund-Länder-Ebene geklärt werden. „Anstatt den Gemeinden, die unter der Novellierung des Wassergesetzes in ihrer baulichen Entwicklung stark eingeschränkt werden, einen Leitfaden an die Hand zu geben schiebt die Landesregierung die Verantwortung von sich“, so Hillebrand MdL abschließend.      

Hier finden Sie die Anfrage von Dieter Hillebrand MdL und die Antwort des Umweltministeriums